Die Gewährleistung nach dem Schweizer Obligationenrecht wird ersetzt durch die nachfolgenden Garantiebestimmungen des Importeurs, welche für alle Vertragsparteien auf allen Handelsstufen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein gelten, insbesondere auch für das Verhältnis Endkonsument und Partner.
FORS gewährt auf allen von ihr gelieferten Geräten eine gesamte Garantiezeit von 5 Jahren, laufend ab dem Datum der Installation durch den Partner. Die Garantiefrist beginnt in jedem Fall spätestens 12 Monate nach Auslieferung des Gerätes an den Erstabnehmer (Fachpartner) zu laufen.
1. Die Garantie gilt für Apparate, welche in der Schweiz oder dem Fürstentum Liechtenstein in Betrieb sind und durch FORS vertrieben wurden.
2. Die Garantieansprüche können nur gegen Vorweisung der vom Partner erstellten Verkaufsrechnung mit Angabe der Seriennummer geltend gemacht werden.
3. Von den Garantieleistungen ausgenommen sind: Beschädigungen aufgrund von Missbrauch oder Vernachlässigung, mangelnde Wartung und Reinigung, unsachgemässe Behandlung und Installation, nicht einwandfreie Stromzufuhr, Einwirkung von Wasser, Feuer, elektromagnetischen Feldern oder höherer Gewalt. Beleuchtungskörper, Glas-, Plastik- und Verschleissteile, Batterien und Akkus. Ferner sind Schäden ausgeschlossen, die durch Transporte nach der Lieferung an den ersten Käufer entstehen und Transportspesen, falls ein Apparat vom Monteur nicht mit dem Personenwagen erreichbar ist.
4. Die Garantiepflicht erlischt, wenn Reparaturen, Veränderungen oder Ersatz einzelner Teile von anderer Seite als von FORS autorisierten Kundendienststellen vorgenommen werden.
5. Werden Reparatur- oder Kundendienstarbeiten angefordert aus Gründen, die durch diese Garantie nicht gedeckt sind, so sind sie vom Auftraggeber zu bezahlen.
6. Ersetzte Teile werden Eigentum von FORS und sind auf erstes Begehren zurückzusenden.
7. Das Entfernen oder Unkenntlichmachen der ursprünglichen Seriennummer an den Geräten sowie Verwendung von Nicht-Original-Ersatzteilen entbindet FORS von jeder Garantiepflicht.
8. Wird während der Garantiezeit ein Gerät kostenlos repariert oder ersetzt, so läuft die ursprüngliche Garantiedauer bis zum Ablauf dieser Änderung weiter. Erfüllte Garantiearbeiten bewirken keine Verlängerung der Garantiefrist des Gerätes.
9. Der Konsument oder Partner hat keinen Anspruch auf einen Austausch des Gerätes. Der Importeur entscheidet alleine, in welchen Fällen eine Reparatur vorgenommen oder ein Gerät ausgetauscht wird.
10. Für verkaufte Ersatzteile und Zubehör gilt die gesetzliche Garantiedauer von 2 Jahren, laufend ab dem Zeitpunkt der Auslieferung. Für in der Garantiezeit ausgetauschte Ersatzteile und Zubehör gilt ebenfalls eine gesetzliche Garantiedauer von 2 Jahren, laufend ab dem Zeitpunkt der Auslieferung, aber nur bis maximal zum Ablauf der Garantiedauer für das Ursprungsgerät.
11. Der Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens kann nicht gewährt werden.
12. FORS gewährt jedem Privatkunden auf Gefriergeräten gratis eine Gefriergutversicherung während der ersten Hersteller-Garantiedauer von 2 Jahren mit einem Selbstbehalt von Fr. 100.–, welche der Geschädigte selbst zu tragen hat. Der Ersatz des Schadens erfolgt im Rahmen der Versicherungsbestimmungen der FORS-Versicherung. Ausgeschlossen von dieser Versicherung sind alle kommerziell genutzten Geräte.
13. Im Falle eines technischen Austausches mit Kostenbeteiligung des Endkonsumenten für das Material der Reparatur oder für das Ersatzgerät, so begründet dies eine neue Garantie von 2 Jahren ab diesem Zeitpunkt, welche sich auf die ersetzten Teile oder das Gerät selbst beschränkt. In diesen Materialgarantiefällen ist die Arbeitszeit und Wegpauschale des Kundendienstmonteurs bei künftigen Service-Interventionen nicht eingeschlossen. Es empfiehlt sich daher in diesen Fällen, gleichzeitig eine Garantiesicherung FORS Swiss Garantie 5 oder FORS Swiss Security 8 abzuschliessen, um künftige Reparaturkosten abzudecken.